LRA - Untere Jagdbehörde zu Kirrung
und Wildfütterung
Sehr geehrter Herr Oberfrank,
Sehr geehrter Herr Stoll,
aus gegebenem Anlass wird um Weitergabe der nachstehenden Hinweise zur
(missbräuchlichen) Wildfütterung und Kirrung an die Jägerschaft gebeten:
Das Landratsamt Donau-Ries – Untere Jagdbehörde weist aus gegebenem Anlass auf
die rechtlichen Vorgaben zu Kirrung und
Wildfütterung hin.
Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
darf durch eine Fütterung die Verwirklichung des Hegeziels nach § 1
Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) nicht gefährdet werden. Ist dies
der Fall, so handelt es sich um eine missbräuchliche Wildfütterung im
Sinne des § 23a der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz (AVBayJG). Eine Gefährdung des Hegeziels kann angenommen
werden, wenn:
1. Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung,
Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der
jeweiligen Wildart nicht entsprechen.
Verboten sind proteinhaltige Erzeugnisse, Fette aus
Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie Mischfuttermittel, die
diese Einzelfuttermittel enthalten.
oder
2. Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird.
Eine Notzeit kann beispielsweise bei hoher oder gefrorener Schneelage,
länger anhaltendem, strengem Frost, großflächigen Überschwemmungen oder
vereinzelt auch aufgrund der Form und des Rhythmus der landwirtschaftlichen
Nutzung (v. A. in Revieren mit hohem Feldanteil) gegeben sein. Der Begriff der
Notzeit ist in Bayern jedoch nicht näher definiert, die Beurteilung kann
aufgrund der von den Revierverhältnissen abhängigen, vorhandenen natürlichen
Äsung durchaus von Revier zu Revier unterschiedlich ausfallen,
weshalb es hinsichtlich des Vorliegens der Notzeit im Zweifel stets einer
Einzelfallprüfung bedarf. Erst wenn im jeweiligen Jagdrevier eine
natürliche Äsung in ausreichendem Umfang nicht mehr gegeben ist und das
Wild somit zum Überleben auf künstliche Futterquellen angewiesen ist,
kann von einer Notzeit gesprochen werden.
Unabhängig von der Notzeit zulässig ist dagegen die
Kirrung als Maßname der Jagdausübung. Diese
ist hinsichtlich der ausgebrachten Futtermittel auf den geringstmöglichen
Umfang zu begrenzen.
Gemäß Nr. I. 10. der Richtlinie des Bayerischen
Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Hege und
Bejagung des Schalenwildes in Bayern handelt es sich bei diesem
geringstmöglichen Umfang um maximal einen Kirrplatz
je 100 ha Revierfläche beschickt mit jeweils maximal ca. einem Kilogramm
artgerechtem Kirrmaterial.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Tim Huber
Landratsamt Donau-Ries
Gewerbe, Landwirtschaft
Untere Jagdbehörde
Pflegstraße 2
86609 Donauwörth