BJV INFO: 20 Euro Aufwandsentschädigung - so geht's:
Vorbeugende Maßnahme gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest Abrechnungs- und Auszahlungsverfahren der Aufwandsentschädigung für das Erlegen von Frischlingen, Überläuferbachen und Bachen, die für die Aufzucht von Jungtieren nicht notwendig sind. Jagdjahr 2017/2018 für die Jagdstrecke vom 19.12.2017 bis 31.03.2018
Die Bestandsregulierung von Wildschweinen durch eine intensive Bejagung ist eine Möglichkeit, der Verbreitung von Seuchen wie der Afrikanischen Schweinepest vorzubeugen. Der Fokus liegt in „Friedenszeiten“ auf Maßnahmen der Prävention, also der Vorbeugung.
Um das bisherige Engagement der Jäger zu würdigen, aber auch als Anreiz, die Schwarzwildjagd auch weiterhin unermüdlich durchzuführen, hat die Bayerische Staatsregierung am 19. Dezember 2017 auf Vorschlag des BJV eine Aufwandsentschädigung von 20 Euro für jeden erlegten Frischling, für Überläuferbachen und Bachen, die für die Aufzucht von Jungtieren nicht notwendig sind, auf den Weg gebracht. Ziel war es, ein rechtlich nachvollziehbares und transparentes Verfahren einzurichten, dessen Aufwand für den Antragsteller und für die bearbeitenden Stellen angemessen und vertretbar ist.
Das Verfahren soll mit folgendem Zeitplan durchgeführt werden: 19.12.2017 – 31.03.2018
Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung an die Jagdausübungsberechtigten (JAB), also die Revierinhaber, erfolgt über den Bayerischen Jagdverband (BJV).
So erhalten Sie die Aufwandsentschädigung:
Die Jagdausübungsberechtigten (Revierinhaber) tragen ihre Abschüsse in die Streckenlisten ein.
Laden Sie sich bitte den Antrag von der BJV-Homepage bzw. aus dem Anhang herunter und füllen sie ihn sorgfältig aus.
01.04.2018 -10.04.2018
Die JAB legen ihre Streckenliste(1) des Jagdjahrs 2017/2018 der Unteren Jagdbehörde vor.
Die Unteren Jagdbehörden bestätigen den Erhalt. Von der bestätigten und kontrollierten Streckenliste wird eine Kopie angefertigt. Der JAB erhält eine Kopie. Fügen Sie die Kopie Ihrer Streckenliste dem Antrag bei.
01.04.2018 – 15.05.2018
Die Jagdausübungsberechtigten (JABs) senden den Erstattungsantrag(2) mit Eigenerklärung und mit der Kopie der von der Unteren Jagdbehörde bestätigten Streckenliste dem Bayerischen Jagdverband (BJV) zu:
BJV-Geschäftsstelle – Buchhaltung,
Hohenlindner Str. 12
85622 Feldkirchen.
Der BJV überprüft die eingegangenen Erstattungsanträge auf Vollständigkeit und Plausibilität, d.h. auch auf Übereinstimmung mit den Angaben der Streckenliste, und leitet diese an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zur Einsichtnahme weiter.
Der BJV überweist die Einzelbeträge an die JAB anhand der geprüften und vorliegenden Erstattungsanträge.
Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Aufwandsentschädigung ist nicht ableitbar und kann nicht für Mitarbeiter/Bedienstete der Bayerischen Staatsforsten in Ausübung ihres Dienstgeschäftes gewährt werden.
Für welche erlegten Stücke gibt es eine Aufwandsentschädigung?
- für Frischlinge, männlich und weiblich
- für weibliche Überläufer
- für Bachen, die für die Aufzucht von Jungtieren nicht notwendig sind.
Beantragen können Sie zunächst nur für Tiere, die zwischen dem 19. Dezember 2017 und dem 31. März 2018 erlegt wurden.
Eine Fortführung dieses „Anreizsystems“ für das Jagdjahr 2018/19 ist in Planung. Wir informieren Sie zu gegebener Zeit.
Vielen Dank für Ihr Engagement!
(1) Die jährliche Jagdstrecke ist der unteren Jagdbehörde bis zum 10. April eines jeden Jahres durch Vorlage der Streckenliste anzuzeigen (Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayJG, § 16 Abs. 2 AVBayJG). Für Dam-, Gams-, Schwarz- und Rehwild gilt die Vorlage der Streckenliste gleichzeitig als schriftliche Abschussmeldung im Sinn des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayJG. Die Kontrolle des Abschusses erfolgt nach Ende des Jagdjahres durch Vergleich der eingereichten Streckenliste mit dem Abschussplan.
(2) Im Antrag sind die Abschüsse in den Zeiträumen 19.12. - 31.12.2017 und 01.01. - 31.03.2018 getrennt anzugeben. Die Abschüsse ab 01.01.2018 sind kofinanzierungsfähig und müssen vom StMUV der EU-Kommission vorgelegt und nachgewiesen werden.
Ihre BJV-Landesgeschäftsstelle.