Aktuelles und allgemeine Informationen zur Afrikanischen Schweinepest
Sogenannte Monitoring-Programme, die eine Einschleppung eines Tierseuchenerregers in einen Tierbestand frühzeitig aufzudecken vermögen, sind für eine schnelle und effiziente Tierseuchenbekämpfung von enormer Bedeutung. Je früher eine Tierseuche wie die ASP entdeckt und entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, eine weitere Verbreitung zu unterbinden und die Seuche rasch zu tilgen. Aus diesem Grund ist eine ständige Überwachung des Seuchengeschehens notwendig und geboten. In Deutschland wurde deshalb ein Monitoring zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen aufgebaut.
Monitoring-Programme in Deutschland/Bayern (Quellen: StMUV/LGL)
Mit einer Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen Schweinepest (KSP) und der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung - SchwPestMonV) wurde ab 10.11.2016 eine Rechtsgrundlage für Monitoringuntersuchungen geschaffen, die als „Frühwarnsystem“ Informationen zum Eintrag des Erregers in die Wildschweinpopulation liefern sollen.
„ASP-Monitoring“: Im Fokus stehen verendet aufgefundene sowie im Rahmen der Jagd erlegte Wildschweine, die klinisch auffällig waren oder bei denen pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt wurden. Das aktuelle bayerische Überwachungsprogramm sieht vor, dass sämtliche tot aufgefundene Wildschweine in Bayern auf ASP (und KSP)-Virusgenom über Organproben bzw. Bluttupfer untersucht werden. Unfallwild soll hierbei miterfasst werden. (Geschätzte Fallwildstrecke (FLI) in BY: 428; anzustrebende Stichprobe mind. 214/50%).
Serologisches Monitoring: Daneben werden auch weiterhin Blutproben gesund erlegter Wildschweine sowie Hausschweine auf Antikörper gegen das Virus der Klassischen Schweinepest (KSP) sowie Antikörper gegen das Aujeszky-Virus (AK) untersucht werden (serologisches Schwarzwild-Monitoring mit 59 Proben/Landkreis).
Aufgrund der „Aggressivität“ des kursierenden ASP-Virusstammes versterben infizierte Tiere in der Regel, noch bevor die Bildung von Antikörpern bei ihnen einsetzt. Aus diesem Grund richtet sich der Focus der Untersuchungen zum „Aufspüren“ des Erregers der Afrikanischen Schweinepest auf den Nachweis von vorhandenem Virusgenom (über Bluttupfer/Organproben) anstelle eines Nachweises von Antikörpern. Aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des ASP-Erregers ist Virusmaterial auch noch in verwesenden Tierkörpern nachweisbar.
Ablauf des ASP-Monitorings Wildschwein
Die Untersuchung verendet aufgefundener Wildschweine stellt einen wesentlichen Faktor dar, eine mögliche Einschleppung der ASP in die Wildschweinpopulation schnell zu erkennen. Dabei bedarf es der Unterstützung durch die Jägerschaft.
Die Kreisverwaltungsbehörden wurden von den übergeordneten Behörden über den Ablauf des ASP-Monitorings informiert. Die Koordination der Probennahme und der Weiterleitung an die Untersuchungseinrichtung LGL (Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Oberschleißheim) erfolgt über die Veterinärämter. Bitte nehmen Sie deshalb Kontakt mit Ihrem örtlichen Veterinäramt auf und erhalten Sie dort bereits im Vorfeld das benötigte Probenbesteck (z.B. die Tupfermaterialien) und Informationen zur Probennahme.
Jäger, die in ihren Revieren auf verendete Wildschweine treffen, die keinen Verdacht auf ASP aufkommen lassen, entnehmen die Probe (entsprechend dem angefügten Merkblatt-Bluttupfer und/oder Organe) unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen (z.B. Einmal-Handschuhe) und verbringen sie mit einem ausgefüllten Untersuchungsantrag zurück zum Amt, welches sich um die Weiterleitung an die Untersuchungseinrichtung kümmert.
Sind Sie sich „unsicher“ oder haben Sie gar einen Verdacht auf das Vorliegen von ASP oder einer anderen Tierseuche (die u.U. ja auch zoonotisches Potential haben kann), treten Sie bitte gleich mit Ihrem Veterinäramt in Kontakt und besprechen das weitere Vorgehen. Dies gilt auch, wenn Sie die Möglichkeit hätten, den gesamten Tierkörper zur Untersuchung zu geben. Dann besprechen Sie bitte mit Ihrem Amt die Möglichkeiten eines Transportes und der Untersuchung.
Sollten die Tiere nicht frisch tot sein (i.G. zu Unfallwild, welches oft erst wenige Stunden zuvor zu Tode kam), sondern sich in einem „sehr schlechten“ Zustand befinden, reicht ein Bluttupfer (gewonnen über einen kleinen Schnitt) für die Untersuchung aus, sodass von Ihnen keine Organe entnommen werden brauchen. Ansonsten stellt die Untersuchung von Organen oder ganzen Tieren aber den Idealzustand dar.
Ein Wildtierkörper, bei dem kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheit besteht, bzw. Fallwild, das außerhalb tierseuchenrechtlich festgestellter Restriktionsgebiete anfällt, kann grundsätzlich gemeinwohlverträglich in der Natur verbleiben.
Tupfer oder Organe können bei 4°C zwischengelagert werden (statt Wegfrieren), bevor sie dem Veterinäramt übergeben werden.
Einen ausgefüllten Untersuchungsantrag (Muster im Anhang) fügen Sie bitte pro Wildschweinprobe dazu. Äußerst wichtig ist die Angabe des Fundortes. (Dieser „Probenbegleitschein“ kann für jegliche Einsendung von Wildschwein-Probenmaterial (Blutprobe, Tupferprobe, Organprobe//erlegtes Tier oder Totfund) verwendet werden, da dieser vom LGL nicht ausschließlich für die nun intensivierte Untersuchung von Totfunden angepasst worden ist.)
In Anlehnung an die positiven Erfahrungen, die bei der Probengewinnung im Rahmen der Überwachung der Tuberkulose beim Rotwild gewonnen wurden, wird aus dem Staatshaushalt eine zeitlich befristete Pauschale in Höhe von 20,-- Euro (erst einmal für das laufende Jahr 2017) an private Jäger, die sich am ASP-Monitoring durch die Abgabe von Organen bzw. Bluttupfern von tot aufgefundenen Wildschweinen beim Veterinäramt beteiligen, ausbezahlt und damit ihr Engagement gewürdigt.
Die Abgabe der Probe(n) wird Ihnen vom Veterinäramt auf dem sogenannten Einsendeschein =Erstattungsantrag (Muster ebenfalls im Anhang und auch auf der BJV-Homepage abrufbar), bei dem Sie die Probe(n) abgeben, quittiert, so dass Sie als Antragsteller nun die Aufwandsentschädigung über den Bayerischen Jagdverband in Feldkirchen anfordern können.
Allgemeine Informationen
Historie-Feststellung der ASP bei einem Wildschwein in der Tschechischen Republik
Am 27.06.2017 wurde der Ausbruch der ASP bei Wildschweinen in Tschechien beim internationalen Tierseuchenamt (OIE) gemeldet.
In dem etwa 40 km2 großen Kerngebiet wurden bisher 110 an ASP verendete Wildschweine aufgefunden (ADNS, Stand 04.10.2017). In den umgebenden Gebieten wird sämtliches, im Zuge einer intensivierten Jagd erlegtes Schwarzwild und Fallwild auf ASP untersucht. Bisher wurde hier keine ASP-Infektion nachgewiesen, auch in tschechischen Hausschweinebeständen wurde bisher kein Ausbruch der ASP festgestellt.
Vor dem Hintergrund der in Tschechien festgestellten Fälle bei Wildschweinen hat der Bayerische Jagdverband zusammen mit tschechischen wie bayerischen Behörden und Jagdvertretern eine Sonderarbeitsgruppe ASP eingerichtet, um den Wissensstand abzugleichen und gemeinsame Lösungswege abzustimmen. So berichteten die tschechischen Partner über ihre (erfolgreiche) Vorgehensweise nach dem ersten ASP-Nachweis bei einem Wildschwein in Zlin. Wir dürfen Ihnen hier einen Überblick über die Maßnahmen in Tschechien geben:
So wurden nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2014/709 Zonen (Zone I = Pufferzone, Zone II = infizierte Zone) eingerichtet. Innerhalb der infizierten Zone wurde eine ‚Hochrisikozone‘ eingerichtet (~ 40 km2)); dies vor dem Hintergrund, dass sich die weiteren verendeten, ASP-positiv befundete Wildschweine auf dieses begrenzte Gebiet beschränkten.
In der ‚Hochrisikozone‘ gelten bzw. galten folgende Maßnahmen:
- Betretungsverbot für die Bevölkerung für 4 Wochen als Notfallmaßnahme
- Anzeige jedes verendet aufgefundenen Wildschweines durch die zuständigen Jäger bei der zuständigen Veterinärbehörde
- Pro angezeigtem verendetem Wildschwein wird eine Prämie von 4.000 Kronen gezahlt (etwa 130 €).
- Die zuständige Veterinärbehörde sammelt die Tierkörper und verbringt sie zu aufgestellten Containern; diese werden von Tierkörperbeseitigungsanstalten geleert.
- Probenahme von jedem Tierkörper durch Veterinärbehörde
- Ernteverbot in der Zone (überwiegend Getreide), um die Wildschweine in der Zone zu halten (Landwirte werden entschädigt)
- Kirrverbot (gilt allerdings für das gesamte Gebiet der Tschechischen Republik)
- Einzäunung der Zone (elektrisches Flatterband und Vergrämungsmittel)
- Jagdverbot
- Diskussion über den Einsatz von Saufängen/-fallen, um die Hochrisikozone frei von Wildschweinen zu bekommen
Maßnahmen in der infizierten Zone (etwa 500 km2):
- Intensive Bejagung aller Wildschweine, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Stellung in der Rotte mit allen in CZE legalen Mitteln
- 3.000 Kronen Prämie für jedes erlegte Wildschwein (etwa 100 Euro)
- Beprobung von jedem erlegten Wildschwein und anschließende Beseitigung in der Tierkörperbeseitigungsanstalt; die Jäger werden entschädigt.
- Kirrverbot
Maßnahmen in der Pufferzone (etwa 15.000 km2):
- Intensive Bejagung aller Wildschweine, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Stellung in der Rotte mit allen in CZE legalen Mitteln, revierübergreifende Drückjagden sind geduldet.
- 1.000 Kronen Prämie für jedes erlegte Wildschwein (etwa 33 Euro),
- Beprobung von jedem erlegten Wildschwein durch Jagdausübungsberechtigte
Wie bereits im KG-Infobrief August 2017 veröffentlicht:
Maßnahmen, die bei Feststellung von ASP in Deutschland ausschließlich bei Wildschweinen greifen (nach StMUV)
- Einrichtung eines „gefährdeten Bezirkes“ für mindestens 12 Monate
- Festlegung einer „Pufferzone“
- Alle schweinehaltenden Betrieb unter behördlicher Aufsicht
- Tierverbringungen von und auf Betriebe nur mit behördlicher Genehmigung möglich
- Strikte Verhinderung von Kontakten WS-HS, auch indirekt/vektoriell
Im „gefährdeten Bezirk“ (Festlegung risikobasiert, ca. 15 km Mindestradius) gilt:
- Jagdverbot mindestens 21 Tage
- Fallwildsuche / -meldung
- Probennahme
- Einrichtung von Sammelstellen zur unschädlichen Beseitigung von Kadavern
- Verbot der Freiland- und Auslaufhaltung von Hausschweinen
- Verbot der Verfütterung von Grünfutter
- Leinenpflicht für Hunde (Ausnahmen für jagdlich geführte Hunde möglich)
In der „Pufferzone“ (zusätzlich ca. 15 km Radius) gilt:
- Reduktion der Wildscheinpopulation (< 90 %) durch geeignete Jagdmethoden (ggfs. mit Ausnahmegenehmigungen)
- Anordnung zu Bergung/Sammlung/Probennahme
- Kontrolle der Freiland- und Auslaufhaltungen (Biosicherheit)
- Verbot der Verfütterung von Grünfutter aus dem gefährdeten Bezirk
- Leinenpflicht für Hunde (Ausnahmen für jagdlich geführte Hunde möglich)
Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlichte am 12.07.2017 eine aktuelle qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der ASP nach Deutschland. Hier wird das Risiko eines Eintrags der ASP nach Deutschland durch Weitergabe von Wildschwein zu Wildschwein als mäßig eingeschätzt.
„Das Risiko des Eintrags von ASP nach Deutschland durch illegale Verbringung und Entsorgung von kontaminiertem Material wird als hoch eingeschätzt. Das Risiko des Eintrags durch kontaminiertes Schweinefleisch oder daraus hergestellte Erzeugnisse entlang des Fernstraßennetzes durch Fahrzeuge oder Personen wird im Sinne eines „worst case scenario“ als hoch bewertet. Das Risiko einer Einschleppung durch den Jagdtourismus und das Mitbringen von Jagdtrophäen aus betroffenen Regionen wird als mäßig eingeschätzt. Das Risiko eines Eintrags der ASP durch direkten Kontakt zwischen infizierten Wildschweinen wird als mäßig beurteilt.“
Es gilt, die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach Deutschland und womöglich ihre Ausbreitung in den Schweinebeständen oder der Schwarzwildpopulation unbedingt zu verhindern.
Neben Landwirten, Tierärzten und Jägern ist auch die Gesamt-Bevölkerung (insbesondere Touristen) aufgerufen, ihren Beitrag zur Minimierung des Risikos eines Eintrags zu leisten (siehe Warnschilder an Autobahnrastplätzen, Information in Funk, Fernsehen und über die Presse).
Die Infektion führt sowohl bei Haus- als auch bei Wildschweinen zu einer schweren Erkrankung und ist fast immer tödlich. Eine Einschleppung nach Deutschland hätte schwerwiegende Folgen für die Gesundheit unserer Wild- und Hausschweinebestände und die landwirtschaftliche Produktion. Für den Menschen und andere Haustierarten ist die Schweinepest nicht gefährlich. Selbst der Verzehr infizierten Schweinefleisches birgt kein gesundheitliches Risiko.
Für die Afrikanische Schweinepest besteht Anzeigepflicht! Ein Impfstoff gegen die ASP ist nicht verfügbar und wird auch auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung stehen.
Die Reduktion der Schwarzwildbestände trägt dazu bei, die Aus-/Verbreitung einer Tierseuche wie ASP zu verhindern, sollte es tatsächlich zu einer Einschleppung nach Deutschland gekommen sein. Die Wahrscheinlichkeit eines Ausbruchs der ASP wird allein durch ein „Ausdünnen“ der Bestände jedoch nicht zwangsläufig reduziert (Siehe Risikobewertung des FLI, die „das Wirken“ des Menschen als größte Gefahr im Zusammenhang mit der ASP sieht.)
Selbstverständlich wissen wir Jägerinnen und Jäger um unsere große Verantwortung bei der Seuchenprophylaxe und bei der Bekämpfung der ASP. Entgegen der Einschätzung, dass Nachtzielgeräte oder Saufänge probate Mittel der Seuchenvorsorge wären, legt der BJV sehr viel mehr Wert auf die Betonung der Einhaltung strikter Hygienemaßnahmen und setzt auf eine verstärkte jagdpraktische Organisation über das BJVdigital-System mit Blick auf die wichtigen, revierübergreifenden Bewegungsjagden und die Abstimmung in örtlichen Schwarzwildarbeitskreisen. Die Regulierung des Schwarzwildes wird langfristig nur mit der Motivation der Betroffenen gelingen. Dazu tragen maßgeblich geringe Gebühren für die Trichinenuntersuchung oder bei Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie eine flächendeckende Einrichtung von Entsorgungsstellen bei.
Zur Erinnerung
Was ist die Afrikanische Schweinepest?
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fieberhafte, ansteckende Viruserkrankung der Schweine (Haus- und Wildschweine) mit seuchenhaftem Verlauf und hoher Sterblichkeit in Abhängigkeit von den Eigenschaften des auslösenden Virus-Isolates. Während manche ASP-Virusisolate nur geringe oder moderat krankmachende Eigenschaften aufweisen (z.B. in Endemiegebieten in Afrika (Warzenschweine), sind die momentan in der Russischen Föderation und in den Transkaukasischen Gebieten auftretenden Viren (und damit auch „das Tschechische Virus“) als hoch virulent einzustufen. Das bedeutet, dass mit einem solchen Virus infizierte Schweine zu einem sehr hohen Prozentsatz (bis zu 100 %) an der Seuche innerhalb weniger Tage verenden.
Eingeschleppt in nicht verseuchte Gebiete verläuft die Erkrankung bei Schweinen verheerend und ist mit enormen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden. Die Vorgehensweise zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ist in Deutschland in der "Schweinepest-Verordnung" geregelt. Neben der Tötung und unschädlichen Beseitigung aller Schweine des betroffenen Betriebes sowie seiner Kontaktbetriebe werden großflächige Schutzzonen mit strengen Handels- und Transportverboten eingerichtet.
Wie erkennt man die Afrikanische Schweinepest?
Es können verschiedene Verlaufsformen unterschieden werden. Im Gegensatz zur Klassischen Schweinepest (KSP) hat das Alter der Tiere jedoch bei der ASP keinen oder nur einen geringen Einfluss auf den Verlauf der Krankheit.
Bei Vorliegen einer hoch virulenten Virusvariante können die Tiere innerhalb kürzester Zeit ohne vorher charakteristische Krankheitssymptome gezeigt zu haben verenden. Oder sie zeigen anhaltend hohes Fieber (>40°C), eine allgemeine Schwäche, Atembeschwerden und versterben dann nach wenigen Tagen. Bei den Tieren können Rötungen und Verfärbungen der Haut insbesondere im Bereich der Ohren, des Schwanzes, der unteren Extremitäten sowie im Unterbauchbereich festgestellt werden (gut sichtbar bei Hausschweinen, bei Wildschweinen u.U. nicht auf den ersten Blick erkennbar), auch blutiger Durchfall kann beobachtet werden. Bei der Sektion verendeter Tiere sind die punkt- oder flächenhaften Blutungen in der Haut und den inneren Organen auffällig.
Besondere Gefahren der Einschleppung aus den betroffenen Regionen:
- Lebensmittel, die Schweinefleisch enthalten, welches nicht erhitzt wurde. Aus betroffenen Gebieten mitgebrachte Nahrungsmittel/Speisereste dürfen unter keinen Umständen an Haus- oder Wildschweine verfüttert werden, sondern müssen sicher entsorgt werden. Sogar gepökelte und geräucherte Fleischerzeugnisse können noch nach Monaten ansteckungsfähige Erreger enthalten.
- Teile von Schweinen (z.B. Häute, Jagdtrophäen) und lebende Schweine
- Gegenstände, die Kontakt zu Schweinen hatten (z.B. Kleidung, Jagdwaffen).
- Personen, die aus betroffenen Regionen zu uns kommen oder diese besuchen, müssen unbedingt auf die Gefahr hingewiesen werden. Insbesondere durch Personen- und Fahrzeugverkehr ist eine Einschleppung der Seuche nach Deutschland möglich.
- Nicht nur Schweinehalter sind aufgerufen, besondere Vorsicht walten zu lassen und die Regeln guter Betriebshygiene unbedingt einzuhalten, auch Touristen können dazu beitragen, dass die Krankheit nicht eingeschleppt wird. Die Behörden raten davon ab, Jagdreisen in die betroffenen Gebiete Osteuropas zu unternehmen. Schweinehalter und Personen mit Kontakt zu Schweinehaltungen sollten unbedingt auf Jagdreisen in betroffene Regionen verzichten. Vor der Rückkehr ist die gesamte Jagdausrüstung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Das Mitbringen von Jagdtrophäen, Fleisch und Fleischprodukten aus sogenannten Restriktionsgebieten ist streng verboten.
- Der direkte oder indirekte Kontakt von Hausschweinen zu Wildschweinen muss unbedingt vermieden werden. Freilandhaltungen sind hier besonders gefährdet, aber auch konventionelle Betriebe müssen geeignete Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.
- Jäger, die auch selbst Schweine halten oder anderweitig Kontakt zu Schweinen haben, müssen besondere Vorsicht walten lassen. Die Jägerschaft wird außerdem gebeten, Auffälligkeiten wie erhöhte Fallwildzahlen, Verhaltensänderungen und besondere Merkmale an erlegten Tieren unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
Rechtliche Bestimmungen zur Afrikanischen Schweinepest (Quelle: STMUV)
Bundesrecht:
- Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
- Schweinepest-Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV)
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung
- Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der ASP (DringlichkeitsV, ab dem 1.Fall in DE)
EU-Recht:
- Richtlinie 2002/60/EG des Rates – besondere Vorschriften für die Bekämpfung der ASP (= EU-Basisrechtsakt zu ASP)
- ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (2003/422/EG) Dieses Handbuch richtet sich im Wesentlichen an die für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zuständigen Behörden.
Beschlüsse der Europäischen Kommission zu tierseuchenrechtlichen Maßnahmen:
geändert durch die jeweiligen Durchführungsbeschlüsse für die einzelnen Mitgliedsstaaten.
Wollen wir hoffen, dass die ASP Deutschland verschont.
Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden!