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LRA - Untere Jagdbehörde zu Kirrung und Wildfütterung

Sehr geehrter Herr Oberfrank,
Sehr geehrter Herr Stoll,
  
aus gegebenem Anlass wird um Weitergabe der nachstehenden Hinweise zur (missbräuchlichen) Wildfütterung und Kirrung an die Jägerschaft gebeten:
  
  
Das Landratsamt Donau-Ries – Untere Jagdbehörde weist aus gegebenem Anlass auf die rechtlichen Vorgaben zu Kirrung und Wildfütterung hin.
  
Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) darf durch eine Fütterung die Verwirklichung des Hegeziels nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) nicht gefährdet werden. Ist dies der Fall, so handelt es sich um eine missbräuchliche Wildfütterung im Sinne des § 23a der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz (AVBayJG). Eine Gefährdung des Hegeziels kann angenommen werden, wenn:
  
1.  Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen. 
 Verboten sind proteinhaltige Erzeugnisse, Fette aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie Mischfuttermittel, die diese Einzelfuttermittel enthalten.
oder
2. Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird. 
 Eine Notzeit kann beispielsweise bei hoher oder gefrorener Schneelage, länger anhaltendem, strengem Frost, großflächigen Überschwemmungen oder vereinzelt auch aufgrund der Form und des Rhythmus der landwirtschaftlichen Nutzung  (v. A. in Revieren mit hohem Feldanteil) gegeben sein. Der Begriff der Notzeit ist in Bayern jedoch nicht näher definiert, die Beurteilung kann aufgrund der von den Revierverhältnissen abhängigen, vorhandenen natürlichen Äsung durchaus von Revier zu Revier unterschiedlich ausfallen, weshalb es hinsichtlich des Vorliegens der Notzeit im Zweifel stets einer Einzelfallprüfung bedarf. Erst wenn im jeweiligen Jagdrevier eine natürliche Äsung in ausreichendem Umfang nicht mehr gegeben ist und das Wild somit zum Überleben auf künstliche Futterquellen angewiesen ist, kann von einer Notzeit gesprochen werden.
  
Unabhängig von der Notzeit zulässig ist dagegen die Kirrung als Maßname der Jagdausübung. Diese ist hinsichtlich der ausgebrachten Futtermittel auf den geringstmöglichen Umfang zu begrenzen.
Gemäß Nr. I. 10. der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern handelt es sich bei diesem geringstmöglichen Umfang um maximal einen Kirrplatz je 100 ha Revierfläche beschickt mit jeweils maximal ca. einem Kilogramm artgerechtem Kirrmaterial.  
  
  
 Vielen Dank!
  
 Mit freundlichen Grüßen
  
 Tim Huber
 Landratsamt Donau-Ries
 Gewerbe, Landwirtschaft 
 Untere Jagdbehörde
 Pflegstraße 2
 86609 Donauwörth
 


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