Aktueller Hinweis zur Durchführung von Gesellschaftsjagden (Coronamaßnahmen)
Gesellschaftsjagden, Bewegungsjagden sowie Sammelansitze mit Zusammenkunft dürfen grundsätzlich stattfinden.
Sie stellen grundsätzlich eine Veranstaltung im Sinne von § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV dar.
Bei Veranstaltungen im Sinne von § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV gelten die 2G plus Regelung sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2- Maske. Auch ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, einzuhalten.
Der Veranstalter einer Bewegungsjagd hat ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, es sei denn die Veranstaltung umfasst weniger als 100 Personen (§ 7 Abs. 1 S. 1 und 2 der 15. BayIfSMV). Die Hygiene- und Abstandsregeln (§ 1 der 15. BayIfSMV) sind zu beachten. In der Anlage finden Sie ein entsprechendes Musterkonzept.
Siehe angehängte Datei: BJV_Hygienekonzept_Bewegungsjagd_03.12.2021.pdf
Weitergehende Hinweise: https://www.wildtierportal.bayern.de/jagd/242064/index.php
R.O.